Geld vom Staat – wann Sie Anspruch auf Leistungen haben

Geld vom Staat – wann Sie Anspruch auf Leistungen haben

Arbeitslosengeld, Hartz 4 und Kindergeld sind wohl die bekanntesten Angebote, wenn das Thema auf staatliche Leistungen zu sprechen kommt. Doch gibt es weitaus mehr Optionen, um Gelder vom Staat zu erhalten. Die meisten davon muss man jedoch individuell und aktiv beantragen.

Arbeitslosengeld

Das staatliche Arbeitslosengeld gehört zu den gesetzlichen Sozialversicherungen, denen jeder Arbeitnehmer automatisch unterliegt. Nicht versichert sind hingegen Freiberufler und Selbstständige.

Arbeitslosengeld I

Wird ein Arbeitnehmer entlassen, so hat er in der Regel zwölf Monate lang Anspruch auf Arbeitslosengeld (bei älteren Arbeitslosen unter Umständen bis zu zwei Jahren). Als arbeitslos gilt, wer nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht, Bemühungen zur Beendigung dieses Zustands unternimmt und dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht.

Ausschlaggebend für die Anspruchsdauer ist die sogenannte Anwartschaft. Man muss mindestens 360 Tage in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden haben, um einen Anspruch geltend machen zu können. Bei einer selbst gewählten Kündigung tritt zunächst eine dreimonatige Sperrfrist in Kraft, die die Anspruchsdauer verkürzt.

Mit der Meldung bei der Agentur für Arbeit beginnt der Anspruch auf Leistungen. Davon zu unterscheiden ist die Meldung als Arbeitssuchender, die mit dem Bekanntwerden der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zu erfolgen hat.

Arbeitslosengeld II

Das Arbeitslosengeld II, verankert in SGB II, ist eine Grundsicherung für erwerbsfähige Personen, die jedoch keinen Anspruch (mehr) auf das Arbeitslosengeld I haben. Die Begrifflichkeit ist verwirrend, da das reguläre Arbeitslosengeld des Arbeitsamtes nicht an das ALG II gebunden ist.

So ist ein Bezug des ALG II auch bei einer Erwerbstätigkeit möglich, wenn der Verdienst nicht für den Lebensunterhalt ausreichend ist. Allerdings ist der Bezug an die Bedingung der Mitwirkung geknüpft, d. h., der Leistungsbeziehende muss Maßnahmen ergreifen, um seine Bedürftigkeit zu beenden.

Darüber hinaus gibt es weitere Kriterien, die erfüllt sein müssen:

  • Mindestalter von 15 Jahren, jedoch unter der Regelaltersgrenze,
  • Erwerbsfähigkeit und (ständige) Verfügbarkeit zum Eintritt in den Arbeitsmarkt,
  • Hilfebedürftigkeit,
  • gewöhnlicher Aufenthaltsort in Deutschland.

Träger des ALG II ist eine Zusammenkunft der Kommunen und der Arbeitsagenturen für Arbeit, die sich die Kosten teilen. Sie treten in einer gemeinsamen Einrichtung, dem sogenannten Jobcenter, auf (bis 2011 ARGE). Dieses ist für potenzielle Antragsteller auch die erste Anlaufstelle.

Sozialhilfe

Wer aufgrund seines Alters oder einer physischen oder psychischen Beeinträchtigung nicht erwerbsfähig ist, jedoch dennoch auf staatliche Unterstützung angewiesen ist, hat Anspruch auf die Grundsicherung durch Sozialhilfe. D. h., erwerbsfähige Personen fallen größtenteils nicht unter den Bereich der Sozialhilfe – außer sie benötigen Hilfeleistungen in besonderen Lebenslagen.

Zu den Leistungen der Sozialhilfe gehören:

  • Hilfe zum Lebensunterhalt,
  • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung,
  • Hilfen zur Gesundheit,
  • Hilfe bei der Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten,
  • Hilfe in weiteren Lebenslagen,
  • Hilfe zur Pflege,
  • Eingliederungshilfen.

Die Leistungen bestehen neben Geldleistungen aus Sach- und Dienstleistungen.

Hervorgegangen ist die Sozialhilfe aus der Armen- und Krankenfürsorge, die seit der industriellen Revolution gesetzlich geregelt ist. Seit 1954 besteht aufgrund der Grundrechte auf Schutz der Menschenwürde, Persönlichkeitsentfaltung und körperliche Unversehrtheit ein Rechtsanspruch auf soziale Fürsorge durch den Staat. Die Leistungsvergabe erfolgt nach der Regelung im SGB XII und begründet einklagbare Mindestleistungen nach § 38 SGB I.

Der Anspruch auf Sozialhilfe ist abhängig vom persönlichen Einkommen und Vermögen sowie nachrangig gegenüber anderen staatlichen Leistungen wie Krankenkasse, Rentenversicherung oder Jugendamt.

Träger der Sozialhilfe sind Kommunen und kreisfreie Städte, wobei einzelne Teilleistungen auch an die freie Wohlfahrtspflege übertragen werden können. Der Zugang ist niedrigschwellig bereits über einen Anruf der Nachbarn gegeben. Das Amt prüft auf dieses Bekanntwerden hin den Sachverhalt und einen damit einhergehenden Anspruch.

Arbeitnehmer-Sparzulage

Die Arbeitnehmer-Sparzulage unterstützt Angestellte, die nur über ein geringes Jahreseinkommen verfügen, jedoch vermögenswirksame Leistungen erbringen. Dazu muss der Sparer das Geld mindestens sieben Jahre lang in einem Vertrag anlegen, wobei in den ersten sechs Jahren Einzahlungen erfolgen müssen, bevor der Vertrag im siebten Jahr ruhen kann.

Neben einem Bausparvertrag ist als Anlageform ein Wertpapiersparplan möglich. Dabei liegt die staatliche Unterstützung bei Wertpapieren bei 20 Prozent, bei Bausparverträgen bei 9 Prozent jährlich bis zu einer Höchstgrenze eines eingezahlten Höchstbetrags von 400 bzw. 470 Euro bei Singles und 800 bzw. 940 Euro bei Ehepaaren. Wer beide Formen parallel bespart, erhält gleich doppelt Geld, maximal 123 Euro jährlich.

Die Beantragung der Arbeitnehmer-Sparzulage erfolgt einfach mit dem entsprechenden Kreuz auf der Steuererklärung. Das Finanzamt überweist die Summe nach der siebenjährigen Sperrfrist.

Wohnungsbauprämie

Neben den vermögenswirksamen Leistungen ist auch eine Wohnungsbauprämie möglich. Diese gibt es ebenfalls auf einen Bausparvertrag – allerdings nicht auf den bereits staatlich geförderten. Wer hiervon profitieren möchte, benötigt also einen zweiten Vertrag, der nicht über die vermögenswirksamen Leistungen läuft, sondern ohne das Zutun des Arbeitgebers angespart wird.

Um die Prämie zu erhalten, muss man bei der Bausparkasse auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck einen Antrag stellen – maximal bis zum Ende des übernächsten Jahres (für 2016 also bis zum 31.12.2018. Die Bausparkasse macht eine Meldung beim zuständigen Finanzamt, das die Prämie wiederum auf dem Bausparvertrag gutschreibt.

Auch hier gilt eine siebenjährige Sperrfrist. Wer den Vertrag vorher aufkündigt, profitiert zumeist nicht von den Begünstigungen.

Berufsausbildungsbeihilfe

Wer aufgrund der Berufsausbildung aus dem Elternhaus ausziehen muss, ist zusätzlichen Kosten für Wohnung und Verpflegung ausgesetzt. Können weder die Eltern noch der Auszubildende diese Kosten tragen, so besteht die Möglichkeit, Berufsausbildungsbeihilfe zu beantragen.

BAföG

Bei Studierenden allseits beliebt ist das BAföG. Der Antrag auf die monatlichen Zahlungen erfolgt meist über das Studentenwerk einer Universität und ist vom Einkommen der Eltern abhängig. Nur das „elternunabhängige BAföG“ stellt hier eine Ausnahme dar – ist jedoch für die meisten Studierenden nicht von Bedeutung, da dies eine Ausbildung und Berufstätigkeit voraussetzt.

Liegt das Einkommen der Eltern unter dem möglichen Höchstsatz und müssen davon unter Umständen noch andere studierende Kinder unterstützt werden, besteht ein Anspruch auf monatliche Zahlungen.

War das BAföG bei seiner Einführung 1971 noch ein Vollzuschuss für bedürftige Studenten, so erfolgte mit der Wiedervereinigung ein Wechsel zugunsten einer 50-50-Regelung von Darlehen und Zuschuss.

Seit 2001 ist die Rückzahlung jedoch maximal auf 10.000 Euro begrenzt. Wer den Höchstsatz über die komplette Regelstudiendauer bezieht, profitiert damit von mehr als 50 Prozent staatlichen Zuschüssen zum Lebensunterhalt.

Förderungsfähig sind grundsätzlich:

  • der Besuch allgemeinbildender Schulen ab Klasse 10,
  • Ausbildung an Fachschulen und Berufsfachschulen,
  • Ausbildung an Schulen des Zweiten Bildungsweges,
  • Ausbildung an Akademien und Hochschulen,
  • Personen, die bei Ausbildungsbeginn jünger als 30 Jahre sind.

Dabei wird in der Regel nur der erste Ausbildungsweg gefördert, ein nachträglicher Wechsel ist nur bis zum zweiten Semester problemlos möglich. Ob das Studium in Deutschland oder dem EU-Ausland absolviert wird, ist für den Anspruch unerheblich.

Wohngeld

Grundsätzlich steht einkommensschwachen Personen Wohngeld zu, das bei der jeweiligen Kommune beantragt werden kann. Und auch Hausbesitzer und Selbstständige, die aufgrund von steigenden Abgaben an die Kommunen und Staffelmietverträgen einer immer größeren finanziellen Belastung ausgesetzt sind, haben unter Umständen Anspruch auf Wohngeld. Voraussetzung: Man muss selbst als Mieter im Mietvertrag genannt sein.

Wer als Eigentümer seine eigene Immobilie bewohnt, profitiert unter Umständen vom Lastenzuschuss. Ausgeschlossen sind hingegen bis auf wenige Ausnahmen Bezieher von Transferleistungen wie dem ALG II.

Beim Wohngeld ist der Zeitpunkt der Antragstellung relevant, da eine rückwirkende Zahlung nicht erfolgen kann. Die Vergabe erfolgt für gewöhnlich über einen Zeitraum von 12 Monaten, bevor eine Neubewilligung folgen kann.

Finanzielle Leistungen für Familien

Familien mit Kindern haben höhere Kosten als Alleinstehende. Entsprechend erfahren sie eine besondere Unterstützung. Hier stehen unterschiedliche Optionen zur Verfügung, um die monatliche Kasse aufzufüllen.

Kindergeld

Alle Kinder unter 18 Jahren erhalten Kindergeld – allerdings nur dann, wenn Eltern dieses bei der Familienkasse beantragen. Dabei ist eine Antragstellung bis zu vier Jahren rückwirkend möglich, das eigene Einkommen spielt bei der Vergabe keine Rolle.

Beginnt das Kind eine Ausbildung oder studiert, verlängert sich das Kindergeld maximal bis zum Erreichen des 26. Geburtstages. Arbeitslose Kinder können bei der Vergabe bis zum 21. Geburtstag berücksichtigt werden. Hat ein Kind eine Behinderung, die zur Erwerbsunfähigkeit führt und trat diese vor dem 25. Lebensjahr ein, ist eine lebenslange Zahlung möglich.

Die Höhe des Kindergeldes richtet sich nach der Anzahl der Kinder. So erhalten das erste und zweite Kind jeweils 194 Euro, das dritte 200 und das vierte und jedes weitere 225 Euro monatlich.

Elterngeld

Das Elterngeld beträgt 67 Prozent des letzten Durchschnittsgehalts (maximal 1.800 Euro im Monat) und richtet sich für einen Zeitraum von maximal zwölf Monaten an Eltern, die zu Hause bleiben. Nimmt das andere Elternteil auch mindestens zwei Monate der Elternzeit in Anspruch, verlängert sich die Zahlung des Geldes auf maximal 14 Monate.

Neben der Elternzeit ist eine wöchentliche Arbeitszeit von 30 Stunden gestattet.

Unterhaltsvorschuss

Fällt plötzlich die Unterhaltszahlung eines Partners für das Kind im Haushalt weg, ergeben sich schnell finanzielle Engpässe. Durch eine Gesetzesveränderung im Jahr 2017 traten hier weitreichende Gesetzesänderungen in Kraft. So wird der Zuschuss vom bisherigen Höchstalter von elf Jahren auf den 18. Geburtstag ausgeweitet, die Obergrenze der Bezugsdauer von 72 Monaten wird aufgehoben.

Die Höhe des Unterhaltsvorschusses beläuft sich auf:

  • 150 Euro bis zum 6. Geburtstag,
  • 201 Euro bis zum12. Geburtstag,
  • 268 Euro bis zum 18. Geburtstag.

Diese Summen ergeben sich aus dem Mindestunterhalt abzüglich des Kindergeldes.

Die Antragstellung erfolgt beim zuständigen Jugendamt und zwingend in schriftlicher Form.

Kinderzulage im Riester-Vertrag

Wer einen Riester-Vertrag für die Altersvorsorge hat, kann eine jährliche Zulage in Höhe von 185 Euro im Jahr erhalten, wenn das Kind vor 2008 geboren wurde. Bei jüngeren Kindern steigt der Betrag auf 300 Euro über den Zeitraum, in dem auch Kindergeld gezahlt wird.

Die Antragstellung auf die Kinderzulage erfolgt auf Nachfrage beim entsprechenden Anbieter des Riester-Vertrages.

Weitere Zuschüsse für Eltern

Daneben bestehen für Eltern weitere Möglichkeiten, um Zuschüsse zur Versorgung des Kindes zu erhalten. Dies sind beispielsweise:

  • Kinderzuschuss für Eltern mit geringfügigem Einkommen; Antragstellung bei der Agentur für Arbeit,
  • Kinderfreibetrag für Gutverdiener ab 60.000 Euro Jahreseinkommen, da sich dieser dann positiver auswirkt als das ausbezahlte Kindergeld,
  • Begrüßungsgeld der Stadt oder Gemeinde, das es manchmal für Neugeborene gibt,
  • Mutterschaftsgeld (zahlt die Krankenkasse auf Antrag).

Fazit

Es gibt vielfältige Mittel und Wege, sich Geld vom Staat zu holen – meist ist damit jedoch eine aktive Antragstellung verbunden, denn der Staat überweist in der Regel nicht ungefragt Gelder. Das kann sich jedoch richtig lohnen – mehrere Hundert Euro sind als Zulagen für das Sparverhalten drin.

Daneben hat der Staat den Auftrag der Grundsicherung. Bei manchen Formen ist die aktive Mithilfe gefragt, andere Leistungen sind allein aufgrund der Bedürftigkeit möglich. Ist unklar, ob ein Anspruch besteht, kann eine Beantragung zumindest nicht schaden.

© Bartolomiej Pietrzyk/123rf.com

© Vadim Guzhva/123rf.com